Seit Ende 2025 regelt das NIS2-Umsetzungsgesetz die IT-Sicherheit für bestimmte Sektoren – zusätzlich wurde das KRITIS-Dachgesetz für die Sicherung hinsichtlich der physischen Resilienz verabschiedet. Seitens des Baurechts, welches für einzelne Gebäude brandschutztechnische Anforderungen festlegt, schlägt sich davon nichts nieder. So bleibt eine Lücke: Gebäude, deren Funktion im Ernstfall erhalten bleiben muss, werden weiterhin nach den klassischen Schutzzielen bewertet. Eine fachliche Einordnung – und weshalb eine Sonderbauverordnung für Gebäude mit erhöhtem Resilienzbedarf sie schließen könnte.

Resilienz ist in kurzer Zeit zu einem allumfassenden Thema geworden. Das NIS2-Umsetzungsgesetz ist am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten und verpflichtet rund 29.500 Unternehmen in 18 Sektoren zu einem Risikomanagement für ihre Netz- und Informationssysteme. Das KRITIS-Dachgesetz, verkündet am 16. März 2026, setzt die europäische CER-Richtlinie um und verlangt von den Betreibern kritischer Anlagen erstmals bundeseinheitlich physische Resilienz. Beide Gesetze bilden ein duales Regelwerk: NIS2 für die digitale, das KRITIS-Dachgesetz für die physische Schutzdimension.

Anforderungen an den Betreiber, aber nicht an die bauliche Anlage

So weit die beiden Regelwerke reichen, so klar ist ihre gemeinsame Grenze: Sie verpflichten den Betreiber hinsichtlich technischer und organisatorischer Maßnahmen. NIS2 schützt Netz- und Informationssysteme; die physische Funktionsfähigkeit eines Gebäudes ist nicht sein Gegenstand. Das KRITIS-Dachgesetz adressiert die physische Resilienz kritischer Anlagen, verlangt dafür aber Risikomanagement, Meldewege und Notfallkonzepte – organisatorische Pflichten des Betreibers. Nach Schätzung des Gesetzgebers betrifft es rund 1.300 bis 2.000 Betreiber, die sich ab dem 17. Juli 2026 registrieren müssen. Wie ein Gebäude, welches für die Daseinsvorsorge notwendig ist, geplant und gebaut wird, regelt keines der beiden Gesetze.

Was das Baurecht regelt – und was nicht

Vorgaben zum erforderlichen Brandschutz regelt allein das Baurecht – über die Landesbauordnungen und, für Gebäude besonderer Art und Nutzung, über die Sonderbauvorschriften. Seine Schutzziele sind die Vermeidung einer Brandentstehung, die Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch, die Ermöglichung der Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame und sichere Löscharbeiten. In die schutzzielorientierte Bewertung fließt der Lastfall der Brandstiftung bisher nicht ein. Hinzu kommt, dass das Baurecht Ländersache ist – eine neue Anforderung gälte zunächst nur dort, wo ein Land sie einführt.

In diesem Zuge muss allerdings die Frage gestellt werden, ob Gebäude mit erhöhtem Resilienzbedarf nicht in allen Bundesländern nach denselben Kriterien geschützt sein sollten, da deren Betreiber einen wichtigen Bestandteil in der Versorgung der Bevölkerung darstellen.

Gebäude mit erhöhtem Resilienzbedarf

Besonders sichtbar wird die Lücke bei Gebäuden, deren Funktion für die Versorgung oder die öffentliche Sicherheit wichtig ist, die aber weder über ihren Gebäudetyp als Sonderbau erfasst werden noch die KRITIS-Schwellen erreichen. Für diese Gebäude bietet sich der Begriff „Gebäude mit erhöhtem Resilienzbedarf" an, wie er in der Paneldiskussion des Deutschen Instituts für vorbeugenden Brandschutz auf der FeuerTrutz 2026 vorgeschlagen wurde. Maßgeblich für die Einordnung ist die Folge ihres Ausfalls, weniger die Größe oder ein Schwellenwert.

Eine Sonderbauverordnung für Gebäude mit erhöhtem Resilienzbedarf könnte bundesweit vergleichbare Mindestanforderungen schaffen – und wäre damit der Punkt, an dem Resilienz durch eindeutig benannte Rahmenbedingungen in die bauliche Planung eingeht. Sie müsste einen klaren Rahmen setzen und zugleich objektbezogen bleiben, damit sie individuelle Betriebsanforderungen und Risiken nicht verfehlt. Der Weg über Abweichungen sollte weiterhin, zum Beispiel durch organisatorische Maßnahmen, möglich sein. Bevor über solche Anforderungen entschieden werden kann, wäre allerdings zu klären, anhand welcher belastbaren Kriterien sich ein erhöhter Resilienzbedarf überhaupt bestimmen lässt.

Die Diskussion darüber steht am Anfang. Das Deutsche Institut für vorbeugenden Brandschutz will die Frage in seiner von Nico Stockmann geleiteten Arbeitsgruppe „KRITIS und Brandschutz" weiter vertiefen.

Quellen und weiterführende Informationen

BSI: NIS-2-Umsetzungsgesetz in Kraft (Pressemitteilung, 5. Dezember 2025).

OpenKRITIS: KRITIS-Dachgesetz – Resilienz kritischer Infrastrukturen.

OpenKRITIS: Einrichtungen und Unternehmensgröße in NIS2 (Schwellenwerte).

PwC Legal: Neue Regularien zur hybriden Bedrohungslage – Cyber- und physische Sicherheit kritischer Infrastrukturen.