Die Gesundheitsministerkonferenz hat den Umlaufbeschluss 3/2026 „Zivile Verteidigung und Krisenmanagement im Gesundheitswesen" einstimmig gefasst. Er ordnet die Vorbereitung der Länder auf den Bündnisfall in vier länderübergreifende Cluster, benennt acht prioritäre Arbeitspakete und fordert vom Bund den zeitnahen Abschluss des Gesundheitssicherstellungsgesetzes. Eine fachliche Einordnung, was der Beschluss regelt – und welche Aufgaben damit mittelbar auf Krankenhäuser und den Öffentlichen Gesundheitsdienst zukommen.

Das Gesundheitswesen zählt zu den Sektoren kritischer Infrastruktur. Seine Resilienz wird bislang vor allem über das Friedensszenario gedacht: Pandemie, Großschadenslage, Ausfall von Versorgung. Der Umlaufbeschluss 3/2026 der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) erweitert diesen Rahmen. Er benennt die Zivile Verteidigung im Gesundheitswesen – also die Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung im Spannungs- und Bündnisfall – und überführt sie aus der politischen Absichtserklärung in eine konkrete Arbeitsstruktur. Im Umfeld der 99. Gesundheitsministerkonferenz, deren Hauptkonferenz am 10. und 11. Juni 2026 in Hannover unter niedersächsischem Vorsitz stattfand, nahmen die Länder das zugrunde liegende Eckpunktepapier zum sogenannten Petersberger Prozess zustimmend zur Kenntnis und beschlossen einstimmig ein konkretes Vorgehen.

Was der Beschluss festlegt

Im Kern bekräftigt die GMK den Willen der Länder, im Bündnisfall die stationäre und ambulante Versorgung sowie die Gesundheitslogistik sicherzustellen und dabei eng mit der Bundeswehr – insbesondere dem Sanitätsdienst – zusammenzuarbeiten. Das ist mehr als eine programmatische Formel: Der Beschluss stellt fest, dass dafür eine verbindliche und regelmäßige Austauschstruktur der Gesundheitsressorts der Länder auf Amtschefebene mit dem Sanitätsdienst der Bundeswehr notwendig ist. Das Vorsitzland nimmt hierzu Kontakt mit den zuständigen Stellen der Bundeswehr auf; eine Beteiligung des Bundesministeriums für Gesundheit ist ausdrücklich erwünscht.

Zugleich rückt der Beschluss den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) in den Mittelpunkt der Krisenvorsorge. Eine funktionierende Vorsorge setze eine ausreichende Personal- und Sachausstattung voraus; ein Rückfall in Vor-Pandemie-Zeiten sei zu vermeiden. Gegenüber dem Bund formulieren die Länder zwei klare Forderungen: erstens, das Gesundheitssicherstellungsgesetz und weitere relevante Gesetzgebungsverfahren zeitnah abzuschließen und die Bedarfe der Länder dabei umfassend zu berücksichtigen; zweitens, eine angemessene und verlässliche Finanzierung sicherzustellen – einschließlich der Nutzung des Sondervermögens zur Ertüchtigung des Gesundheitswesens sowie zusätzlicher dauerhafter Mittel für die zivil-militärische Zusammenarbeit und die Zivile Verteidigung.

Die Forderung nach dem Gesundheitssicherstellungsgesetz (GeSiG) trifft auf ein laufendes Verfahren. Das Bundesministerium für Gesundheit arbeitet an einem Entwurf, der die zivil-militärische Zusammenarbeit regeln und die Grundlage für ein integriertes, ressortübergreifendes Gesundheitslagebild schaffen soll – mit einem zentralen Überblick über Behandlungskapazitäten, Transport- und Verlegungsmöglichkeiten sowie die Verfügbarkeit kritischer Arzneimittel und Medizinprodukte. Die Vorlage des Referentenentwurfs wurde für den Sommer 2026 in Aussicht gestellt. Der GMK-Beschluss erhöht insoweit den Druck, dieses Vorhaben mit Blick auf die Bedarfe der Länder zügig abzuschließen.

Acht Arbeitspakete, vier Cluster

Der operative Kern des Beschlusses liegt in einer Arbeitsteilung. Die inhaltliche Erarbeitung wird in vier länderübergreifenden Clustern organisiert; jedes Cluster übernimmt federführend zwei Arbeitspakete. Die erarbeiteten Konzepte sollen so gestaltet sein, dass die übrigen Länder sie grundsätzlich übernehmen und – soweit erforderlich – an landesspezifische organisatorische oder strukturelle Gegebenheiten anpassen können. Innerhalb jedes Clusters koordiniert ein benanntes Land den Informationsaustausch und die Kommunikation mit den anderen Clustern; die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) nimmt die Funktion eines Steuerungskreises wahr und führt die Ergebnisse zusammen.

Als prioritäre Arbeitspakete benennt der Beschluss den Aufbau einer belastbaren Datenbasis, die Erhebung und Sicherung medizinischen Personals, die Planung stationärer Behandlungskapazitäten, den Ausbau und die Strukturierung von Patientenverlegungssystemen, die Sicherung ambulanter Versorgungskapazitäten, die Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten, die Entwicklung und Abstimmung gemeinsamer Übungsszenarien sowie die Vorbereitung auf hybride Bedrohungen – inklusive Beübungen der Kliniken und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, insbesondere im Bereich chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer (CBRN)-Lagen.

Die Zuordnung ist konkret. Cluster Nord (Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen) verantwortet die Vorbereitung auf hybride Bedrohungen samt CBRN-Beübungen sowie die Erhebung und Sicherung medizinischen Personals. Cluster West (Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen, Saarland) übernimmt die Planung stationärer Behandlungskapazitäten und die Sicherung ambulanter einschließlich sektorenübergreifender Versorgungskapazitäten. Cluster Ost (Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) erarbeitet gemeinsame Übungsszenarien und den Ausbau der Patientenverlegungssysteme. Cluster Süd (Bayern, Baden-Württemberg) verantwortet die belastbare Datenbasis und die Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten.

Zivile Verteidigung im Gesundheitswesen: vom Länderkonzept zur einzelnen Einrichtung

Der Beschluss arbeitet auf der Ebene der Länder und ihrer Behörden. Seine Wirkung entfaltet sich jedoch dort, wo Versorgung tatsächlich erbracht wird: in den Krankenhäusern, im Rettungsdienst und in den Ämtern des Öffentlichen Gesundheitsdienstes. Drei der acht Arbeitspakete – gemeinsame Übungsszenarien, Beübungen der Kliniken und des ÖGD sowie der Ausbau von Patientenverlegungssystemen – sind ihrem Wesen nach erst auf der Einrichtungsebene eingelöst. Ein Übungsszenario, das ein Cluster entwickelt, wird erst wirksam, wenn ein Krankenhaus es im eigenen Krisenstab durchspielt. Ein Patientenverlegungssystem trägt erst, wenn die abgebenden und aufnehmenden Häuser ihre Abläufe, Meldewege und Entscheidungsstrukturen darauf eingerichtet haben.

Für Betreiber im Gesundheitswesen verschiebt der Beschluss damit den Maßstab der eigenen Notfall- und Krisenplanung. Das Bündnis- und Verteidigungsszenario, lange als nachrangig behandelt, wird zu einer einzukalkulierenden Lage. Welche Dimension dahintersteht, hat der Sanitätsdienst der Bundeswehr beziffert: Im NATO-Artikel-5-Szenario sei mit einer Planungsgröße von bis zu 1.000 Verwundeten, Verletzten und Erkrankten pro Tag zu rechnen, die militärisch und zivil gemeinsam versorgt und verteilt werden müssten. Hinzu treten CBRN-Kontaminationen sowie der Ausfall von Personal und Lieferketten unter Bedingungen, in denen externe Hilfe knapp ist. Genau diese Lagen verlangen geübte Krisenstäbe, belastbare Verlegungs- und Eskalationsketten und eine klare Schnittstelle zur zivil-militärischen Zusammenarbeit.

Der Bezug zum All-Gefahren-Ansatz

Methodisch fügt sich der Beschluss in die Logik ein, die das KRITIS-Dachgesetz vorgibt: die Schutzbedarfsanalyse nach dem All-Gefahren-Ansatz. Dieser Ansatz verlangt, alle relevanten Gefährdungen zu berücksichtigen – von Naturereignissen über technisches und menschliches Versagen bis zu Sabotage und Anschlägen. Die Zivile Verteidigung erweitert dieses Spektrum um die Lagen des Spannungs- und Bündnisfalls. Für Einrichtungen, die ihre Resilienzplanung am All-Gefahren-Ansatz ausrichten, ist der GMK-Beschluss daher kein Sonderthema, sondern ein zusätzliches Szenario innerhalb derselben Systematik. Die Maßnahmen lassen sich in bestehende Krisen- und Notfallkonzepte integrieren.

Was Einrichtungen jetzt vorbereiten können

Die Cluster-Konzepte werden erst erarbeitet; verbindliche Vorgaben für einzelne Häuser ergeben sich daraus noch nicht unmittelbar. Sinnvoll ist es dennoch, die eigene Krisenorganisation auf die absehbaren Anforderungen auszurichten, bevor sie als Pflicht formuliert sind. Dazu gehört, das Verteidigungs- und Bündnisszenario in die Risikobetrachtung der Einrichtung aufzunehmen, die Funktionsfähigkeit des eigenen Krisenstabs anhand entsprechender Szenarien zu prüfen – von der Tabletop-Übung bis zur Realübung – und die Schnittstellen zu Rettungsdienst, Nachbarhäusern und den Strukturen der zivil-militärischen Zusammenarbeit zu klären. Wer diese Grundlagen früh legt, kann die später aus den Clustern kommenden Konzepte einordnen und anpassen, statt mit dem Aufbau erst zu beginnen, wenn die Anforderung verbindlich wird.

Der Beschluss markiert damit einen Punkt, an dem die Zivile Verteidigung im Gesundheitswesen von der Absichtserklärung in die konkrete Vorbereitung übergeht. Für die Länder beginnt die Cluster-Arbeit; für die Einrichtungen beginnt die Aufgabe, ihre Krisen- und Notfallorganisation an einem erweiterten Lagespektrum zu messen.

Quellen und weiterführende Literatur

Gesundheitsministerkonferenz (GMK): Umlaufbeschluss 3/2026 „Zivile Verteidigung und Krisenmanagement im Gesundheitswesen".

Gesundheitsministerkonferenz (GMK): Beschlüsse 2026 (Übersicht).

Bundesministerium für Gesundheit: Nina Warken bei der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) 2026, Meldung vom 11. Juni 2026.

Deutsches Ärzteblatt: „Wir schaffen die gesetzliche Grundlage für ein integriertes Gesundheitslagebild" – Interview mit Bundesgesundheitsministerin Nina Warken zum Gesundheitssicherstellungsgesetz, 24. März 2026.

Bundeswehr: Gesundheitsversorgung im Krisen- und Verteidigungsfall gemeinsam sichern, Meldung vom 13. Mai 2026.